Das EG-Recht verlangt ein Anbringen des Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs, so dass es sich zwischen zwei Längsebenen befindet, die durch die äusseren Punkte der Breite über alles verlaufen. Ein seitliches Anbringen des Kennzeichens ist unter Einhaltung folgender Richtlinien möglich.
93/92/EWG "Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtung" 93/94/EWG "Anbringungsstelle des Kennzeichens am Krad" 97/24/EG Kapitel 3 "Bauteile und Merkmale vorst. Aussenkanten"
93/92/EWG Die Schluss / Bremsleuchten und der Rückstrahler müssen mittig angebracht werden. Die Kennzeichenleuchte muss so angebracht werden, dass die Beleuchtung des Kennzeichens sichergestellt ist.
93/94/EWG Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen bei am Fahrzeug einzuhalten: Abmessung der Anbringungsstelle Breite x Höhe mindestens - bei Kleinkrad: 100 mm x 175 mm oder 145 mm x 125 mm - bei Krad: 280 mm x 210 mm Neigung des Kennzeichens Senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs: Die obere Kante darf um max. 30° nach vorne geneigt sein. Die untere Kante darf um max. 15° nach vorne geneigt sein. Abstand zum Boden: - die obere Kante darf max. 1500 mm hoch sein. - Die untere Kante muss mindest. 200 mm hoch sein, bzw. bei einem Radradius unter 200 mm muss die untere Kante min. auf Höhe der Radmitte sein. Geometrische Sichtbarkeit Unter folgenden Raumwinkeln muss die Anbringungsstelle des Kennzeichens vollständig sichtbar sein. - nach oben 30° - nach unten 5° - seitlich 30°
97/24/EG Kapitel 3 Vorstehende Aussenkanten Wortlaut der allgemeinen Vorschriften (3.1) der 97/24/EG Kapitel 3 Die Aussenflächen aller Fahrzeuge dürfen keine nach aussen gerichteten Spitzen oder scharfe oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzung von Personen vergrössern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Dieser Sachverhalt wäre also durch geeignete Massnahmen, wie z. B. Abweisblech o.A. sicherzustellen, wobei des weiteren folgende Mindestradien einzuhalten sind. - Für Flächenförmige Teile Mindestradius der Ecken und Ränder: 3 mm - Für stiftförmige Teile: bei einem Durchmesser < 20 mm Länge kleiner oder gleich der Hälfte des Durchmessers; bei einem Durchmesser > 20 mm Kantenradius min. 2 mm Die Anforderung an die Aussenradien gelten als erfüllt, wenn die Kanten aus Gummi oder weichem Kunstoff hergestellt oder mit überzogen sind.
Ausserdem ist zu beachten / zu fordern: - Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit) - Keine Einschränkung des Schräglagenwinkels (d. h. bei maximaler Schräglege beim Fahrbetrieb berührt Kennzeichen nicht die Fahrbahn). - Kennzeichenleuchte auf Kennzeichen abgestimmt (d. h. für 280 mm x 210 mm ist eine Leuchte mit entspr. Bauartgenehmigung erforderlich). - Radabdeckung - Bei Fahrzeugen, bei denen die seitliche Anbringung des Kennzeichens destabilisierenden Einfluss auf das Fahrzeug hat, ist dieses zu überprüfen.
Hinweis: Wird nachträglich ein schmalerer Austauschlenker angebaut, ist zu beurteilen, ob das Anbringen des Kennzeichens dann noch vorschriftskonform ist ! Auch bei anderen nachträglichen Umbauten, muss darauf geachtet werden, dass die Vorschrift des Kennzeichens weiterhin eingehalten wird!
Bei der Dokumentation unter Ziff. 33 in den Fahrzeugpapieren sollten alle vorgenommenen Umbaumassnahmen komplett beschrieben werden und mit Verweise auf das Anbringen des Kennzeichens nach § 93 / 94 / EWG vermerkt werden.
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